Verkehrsrecht
Bei der Bearbeitung von Unfall- und Bußgeldangelegenheiten wird immer wieder festgestellt, dass Autofahrer hilflos reagieren.
Um Ansprüche vor Gericht durchsetzen zu können, ist es erforderlich, einen kühlen Kopf zu bewahren und Beweise zu sammeln.
Bei einem Verkehrsunfall sind zwei Rechtskreise berührt:
1. Schadenregulierung
Der entstandene Schaden ist auszugleichen durch:
- Auseinandersetzung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung,
- Klage zum Zivilgericht.
In jedem Fall – auch bei anscheinend eindeutiger Verschuldenslage – sollte die Polizei verständigt werden. Nicht selten ändert der Unfallgegner später seine Meinung und macht selbst Ansprüche geltend. Die Feststellungen der Polizei - so ungenau sie leider oft auch sind - können dennoch weiterhelfen, wenn keine anderen Beweismittel vorhanden sind.
Da heute häufig ein Handy mitgeführt wird, sollte man einen Vertrauten bitten, zum Unfallort zu kommen. Dieser kann auch als Zeuge für Unfallspuren und Aussagen des Unfallgegners dienen. Empfehlenswert ist, das Fahrzeug nach dem Unfall unverändert stehen zu lassen vor allem die Bremsspuren und die Beschädigungen an den Fahrzeugen zu fotografieren. Darauf hinzuweisen ist, dass auf Autobahnen bei kleineren Unfällen ohne Verletzte die Fahrzeuge auf den Standstreifen zu bringen sind. Hier überwiegt das Sicherheitsinteresse der übrigen Verkehrsteilnehmer.
Haben andere Verkehrsteilnehmer den Unfall beobachtet, so ist es sinnvoller, deren Namen und Anschriften zu notieren als mit einem Unfallgegner zu streiten.
Es besteht auch die Möglichkeit, einen Sachverständigen zum Unfallort zu rufen, der mittels Vermessung und Bilddokumentation die Spurensicherung an der Unfallstelle durchführt. Über solche Feststellungen lässt sich ein Verkehrsunfall beweissicher rekonstruieren. Lügen angeblicher Zeugen werden so aufgedeckt. Die Gesellschaft für Unfall- und Schadensforschung (GFU) bietet an, zu jeder Zeit an jedem Ort Beweissicherungen durchzuführen. Dies dürfte, insbesondere wenn man häufig allein unterwegs ist, ein ganz wichtiger Vorteil im Schadensfall sein. Der Anwalt ist, auch wenn eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen ist, hilflos, wenn dem Mandanten keine Beweise zur Verfügung stehen.
Die GFU ist in der Güterbahnhofstraße 17a – 19, 66740 Saarlouis zu erreichen.
2. Ordnungswidrigkeits- und Strafverfahren
Der Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung führt zunächst zu einem Ermittlungsverfahren der Bußgeldbehörde oder der Staatsanwaltschaft. Diese wird generell bei einem Körperschaden tätig. Bei Einspruch entscheidet das Amtsgericht.
Gerade in Unfallsachen ist der Einspruch gegen die Verhängung eines Bußgeldes auch wegen mittelbarer Auswirkungen auf die Schadenersatzansprüche zu empfehlen. Nach dem Einspruch wird in einem Verfahren, das wie ein Strafprozess abläuft, der Unfallhergang ermittelt. Auch der Betroffene, der im Zivilverfahren als Partei nicht Beweismittel ist, wird angehört. Zum Teil kann schon die ehrliche und genaue Schilderung des Unfallhergangs durch den Betroffenen das Gericht zur Einstellung bewegen. Aussagen im Bußgeldverfahren können dann auch Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bilden.
Auch in diesem Verfahren sind letztlich die Beweise ausschlaggebend. Erfolgsaussichten des Einspruchs sind insbesondere in Fällen, in denen der Tatnachweis durch Angaben von Zeugen oder durch polizeiliche Feststellungen getroffen wird, gegeben.
Unfallzeugen sind oft parteiisch. Angaben entsprechen häufig der Vorstellung und nicht der konkreten Beobachtung.
Aber auch bei technischen Nachweisen, z. B. durch Geschwindigkeitsmessanlagen, ist eine Verteidigung nicht aussichtslos. Das Aufdecken von Gerätemängeln oder Handhabungsfehlern ist immer wieder möglich, wie die Praxis zeigt. So konnte ein Fahrverbot mit Hilfe eines Gutachtens der GFU abgewendet werden. Der Durchmesser des Radarstrahls weitet sich auf größere Distanz auf. Es wurde aufgezeigt, dass ein anderes Fahrzeug gemessen worden sein konnte. Das Verfahren wurde eingestellt.
Wird bei einem Unfall ein Beteiligter verletzt, so wird grundsätzlich ein Emittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet. Auch hier kann häufig eine Einstellung erreicht werden.