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Mit Beschluss des LG Magdeburg vom 19.05.2021, Geschäfts-Nr. 9 O 171/21, wurden dem Oberbürgermeister (OB) der LH Magdeburg die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der OB nimmt eine Bürgerin auf Unterlassung der Äußerung "Auch dieses Bootshaus will der OB abreißen lassen." in Anspruch. Es handelte sich um eine politische Auseinandersetzung im Stadtpark von Magdeburg. Nach dem Rahmenplan der Landeshauptstadt sollte auch dieses Haus - wie zuvor schon das Nachbarhaus abgerissen werden. Gleichwohl stellte das Gericht fest, dass der beanstandete Satz eine unwahre Tatsachenbehauptung beinhalte, da der OB nicht erklärt habe, dass das Bootshaus abgerissen werden solle.

Grundsätzlich besteht ein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf unwahre Tatsachenbehauptungen. Vorliegend wurde die Kostenentscheidung zu Lasten des OB mit folgendem Argument begründet:

"Nicht jede Falschdarstellung, die einen Grundrechtsträger in seiner persönlichen Ehre oder seinem rechtlich geschützten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen würde, vermag sich zugleich in einer Weise auf den Ruf eines Trägers hoheitlicher Gewalt auszuwirken, die geeignet wäre, dessen Funktionsfähigkeit oder das öffentliche Vertrauen in dessen Integrität in Frage zu stellen - zumal unter Berücksichtigung der einem Hoheitsträger typischerweise zu Gebote stehenden gesteigerten Möglichkeiten, seinen eigenen Standpunkt öffentlich zur Geltung zu bringen. (vgl. OLG Hamburg, ebenda)."

Hinter dieser unscheinbaren Kostenentscheidung verbirgt sich erheblicher politischer Sprengstoff. Es konnte ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch abgewehrt werden, bei dessen Obsiegen eine offene ungezwungene und auch heftige politische Auseinandersetzung eingeschränkt worden wäre.

Fassl 27.05.2021

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