Der Erhalt des Arbeitsplatzes ist im Arbeitsrecht von zentraler Bedeutung.
Was ist zu tun?
Vor der Kündigung
Es sind oft schon Hinweise für eine Gefährdung des Arbeitsplatzes erkennbar. Eine schlechte Auftragslage, verbunden mit plötzlichen Abmahnungen, sind Anzeichen. Bereits in dieser Phase ist taktisch kluges Reagieren notwendig und der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung empfehlenswert. Im Arbeitsgerichtsverfahren be- steht Kostentragungspflicht in I. Instanz auch bei Obsiegen im Rechtsstreit. Die Versicherung tritt erst nach einer Wartefrist von drei Monaten ein.
Kündigung
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist in Betrieben mit i. d. R. mehr als zehn ständig Beschäftigten anwendbar. Eine Kündigung ist nur wirksam bei Vorliegen eines personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grundes. Die Gründe sind nachprüfbar und müssen den von der Rechtsprechung aufgestellten Bedingungen genügen. Der Arbeitgeber ist darlegungs- und beweispflichtig. Selbst, wenn ein betriebsbedingter Grund gegeben ist, weil der Arbeitgeber nachweisen kann, dass aufgrund einer Unternehmensentscheidung Personalabbau unumgänglich ist, so sind i. d. R. verschiedene Möglichkeiten gegeben, die Kündigung anzufechten.
Der Unternehmer hat eine Sozialauswahl zu beachten. Schutz besteht bei langer Betriebszugehörigkeit. Ältere Mitarbeiter sind geschützter. Der Arbeitgeber muss abwägen und zuerst die Personen entlassen, die es sozial weniger hart trifft.
Nach der Kündigung
Ein Anspruch auf Abfindung besteht nach § 1a KSchG in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr Betriebszugehörigkeit, bei Verstreichenlassen der Klagefrist. Vorraussetzung ist der Hinweis des Arbeitgebers.
Es ist eine Frist von drei Wochen nach § 4 KSchG zu beachten. Die Klage, mit der die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht wird, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden.
Auch eine Änderungskündigung ist anfechtbar.
Das KSchG ist auch bei unzulässiger Befristung eines Arbeitsvertrages anwendbar. Eine Befristung ist nur dreimal möglich.
Oft wird in Gerichtsverfahren ein Vergleich über die Zahlung einer Abfindung geschlossen.
Auch bei zwingendem Personalabbau kann sich die Pflicht zur Weiterbeschäftigung an einem anderen Betriebsstandort ergeben.
Bei Betriebsübergang besteht die Pflicht zur Übernahme der Belegschaft.
Abfindung
Die Steuerfreiheit für Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 3 Nr. 9 EStG) sowie für Übergangsgelder und -beihilfen wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis ist ab 01.01.2006 aufgehoben. Für vor diesem Zeitpunkt entstandene Ansprüche gilt dies nicht.