Schadensrecht
Hinweise bei Verletzung nach einem Verkehrsunfall
Verhalten
Nach einem Unfall sollte in jedem Fall möglichst bald ein Arzt aufgesucht werden. Aus anfänglich scheinbar leichten Verletzungen können bei ungünstigem Krankheitsverlauf schwere Schäden entstehen.
In einem der bearbeiteten Fälle trat zunächst eine Prellung der Wirbelsäule auf. Diese war im weiteren Ursachen für einen Bandscheibenvorfall, der zu einer erheblichen Verminderung der Erwerbsfähigkeit führte. Da der Unfallschaden ungenügend aufgenommen wurde, werden Leistungen nunmehr teilweise verweigert. Die Versicherung erklärt, durch den Unfall ist nur eine geringer Schaden entstanden. Dieser war nicht Ursachen des Bandscheibenvorfalls.
Wichtig ist es auch noch scheinbar leichte Verletzungen nicht zu unterschätzen. In keinem Fall sollte angebotene Abfindungen angenommen werden unter Verzicht auf weitere Ansprüche, wenn nicht wirklich feststeht, dass die Verletzung vollständig ausgeheilt ist.
Ansprüche
1. Schmerzensgeld
Generell besteht ein Schadenersatzanspruch nach deutschem Recht nur, soweit ein Schaden entstand, der in Geld messbar ist z.B. Reparaturkosten, Aufwendungsersatz, Minderwert u. a. Nur in Ausnahmefällen, bei Schmerzensgeld und bei vereiteltem Reiseerfolg besteht ein Anspruch, soweit nur ein Befinden beeinträchtigt ist.
Die Höhe des Schmerzensgeldes ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Wichtigstes Element ist das Maß der Beeinträchtigung, aber auch die Art der Begehung, Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist zu beachten. Eine Verschleppung der Regulierung durch die Versicherung führt zu einer Erhöhung des Schmerzensgeld. Auch die Verletzung der Ehre ist beachtlich.
Die konkrete Höhe wird ermittelt durch Vergleich der Verletzung mit Fällen, die bereits entschieden wurden. In Tabellen sind Schmerzensgeldentscheidungen gesammelt. Die Höhe variiert von ca. 300€ bei einem HWS - Schleudertrauma bis150000 € bei einer Querschnittslähmung.
Zur exakten Bestimmung ist zu raten einen Rechtsanwalt zu fragen.
2. "Materielle" Ansprüche
Unter materiellen Ansprüchen versteht man in Geld messbare Schäden, im Gegensatz zu immateriellen Schäden, dem so genannten Schmerzensgeld.
a) Haushaltsführungsschaden
Soweit durch die Verletzung der Haushalt nicht mehr geführt werden kann, besteht ein Schadenersatzanspruch auch soweit keine Hilfskraft eingestellt wird. Die Berechung erfolgt nach einem Vergleichsschema. Die Art der Haushaltsführung wird festgestellt, um den Zeitbedarf zu ermitteln. Nach dieser Zeit werden die Kosten einer Hilfskraft ermittelt.
b) Vermehrte Kosten
Bei Verletzung werden die Bedürfnisse oft erhöht. Es müssen in höherem Umfang Pflege- und Waschmittel verwendet werden. Gegebenenfalls ist eine Hilfskraft nötig. Kosten werden erstattet, auch wenn diese durch Aushilfe von Familienmitgliedern geleistet wird.
c) Verdiensteinbußen
Es ist die Differenz zwischen dem Einkommen vor dem Unfall zu dem Einkommen nach dem Unfall zu ermitteln.
d) Fahrtkosten/Auslagen
Fahrten zu Arzt und Krankenhaus werden erstatte. Auch Fahrten Angehöriger zu notwendigen Besuchen können erstattet werden.
e) Unterhaltsanspruch bei Tod