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Familienrecht

Änderungen durch das Unterhaltsreformgesetz ab 01.01.2008

Durch die Gesetzesänderung soll das Kindeswohl gefördert und die nacheheliche Eigenverantwortlichkeit gestärkt werden.

1. Änderung der Rangfolge

Kinder sind vorrangig gegenüber allen anderen Unterhaltsansprüchen. Danach werden Kinder betreuende  Elternteile und Ehegatten bei langer Ehedauer (über zehn Jahre) berücksichtigt.

2. Keine unbegrenzte Lebensstandardgarantie

Ein Unterhaltsanpruch besteht in der Regel nur bei Kinderbetreuung und Erwerbslosigkeit.

Nichteheliche Lebensgemeinschaften

... sollten eine Vereinbarung zur Aufteilung des Vermögens treffen. Ohne vertragliche Regelung können Leistungen nicht mehr zurückgefordert werden.

Ehescheidung

... ist nach einjähriger Trennung möglich. Die antragstellende Partei muss durch einen Rechtsanwalt vertreten sein.

Online - Scheidung

Die Scheidung bei Einverständnis der Ehepartner ist in der Regel problemlos durchführbar. Scheidungsvoraussetzung ist eine einjährige Trennungszeit. Bereits vor Ablauf kann der Scheidungsantrag  von einem Rechtsanwalt - dies ist immer noch Zulässigkeitsvoraussetzung- gestellt werden. Bei Einigkeit der Parteien genügt die Beauftragung eines Rechtsanwaltes. Die Aufnahme der erforderlichen Daten kann zur Zeit- und Kostenersparnis online erfolgen. Eine Ermäßigung der gesetzlichen Kosten tritt nicht ein. Der Antrag kann von Rechtsanwalt Fassl vor jedem Familiengericht in Deutschland gestellt werden. Nähere Informationen finden Sie auch auf der Seite Familienrecht.

  • Online-Datenaufnahme zur Zeit- und Kostenminderung bei Scheidungsabsicht

  • Beratung zu Scheidungsvoraussetzungen bei Trennung

  • Antragstellung ein Monat vor Vollendung des Trennungsjahres

  • Vertretung vor jedem Familiengericht in Deutschland

Hausrat

... ist so zu teilen, dass jeder Ehegatte einen eigenständigen Haushalt führen kann.

Umgangsrecht

... mit Eltern und nahestehenden Personen dient dem Kindeswohl. So besteht Anspruch des unehelichen Vaters auf Umgang. Doch ist er nur förderlich bei konstanter und inhaltsvoller Gestaltung (Zoobesuch, gemeinsames Spielen u. ä.). Die Beibehaltung der Beziehung zu beiden Elternteilen ist wichtig für die künftige Entwicklung des Kindes.

Personensorge

... sollen die Eltern weiter gemeinsam ausüben. Im Streitfall ist es besser, dem Elternteil mit der engeren Bindung zum Kind das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. So kann es kurzfristig alle anfallende Angelegenheiten allein regeln.

Anspruch auf Ehegattenunterhalt

... besteht während Trennung und nach Scheidung, soweit der Partner leistungsfähig ist und Bedarf besteht. Die Höhe richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und beträgt i. d. R. 3/7 der Differenz beider Einkommen.

Vermögen

... wird getrennt und ausgeglichen. Die Partner nehmen den gleichen Zuwachs aus der Ehezeit mit. Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wer mehr Vermögen ansammelte, hat die Hälfte der Differenz dem Anderen zu übertragen.

Eheschulden

... für den Anderen sind nur zu tragen, wenn Verträge gemeinsam unterzeichnet wurden. Bürgschaften sind anfechtbar, wenn sie für den Partner übernommen wurden, obwohl man nicht in der Lage war, aus eigenem Einkommen für die Schulden aufzukommen.

Rentenansprüche

... werden so ausgeglichen, dass Ehegatten in gleicher Höhe Anwartschaften erwerben.

Schutz bei häuslicher Gewalt

... wurde mit Gesetz vom 11.12.2001 verbessert. Die Person, die Gewalt erfährt, soll nicht gezwungen sein, die Wohnung zu verlassen. Vereinfacht ist der gewalttätige Partner von der Wohnungsnutzung auszuschließen, selbst wenn er Eigentümer ist.

Anwalt des Kindes

... ist der Verfahrenspfleger. Er wurde zur Stärkung der Stellung des Kindes bei Auseinandersetzung Eltern/Kind eingeführt (§ 50 FGG).

Kindesunterhalt

... erbringt die Person, bei dem das Kind lebt, oft durch Betreuung. Das andere Elternteil hat ihn finanziell zu erbringen. Die Höhe wird nach den Leitlinien des OLG Naumburg bestimmt. Zahlungsaufforderung per Einschreiben bringt den Schuldner in Verzug und sichert den Anspruch für die Vergangenheit. Ist er nicht leistungsfähig, zahlt das Jugendamt bis zum 12. Lebensjahr einen Unterhaltsvorschuss.