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Erbrecht

Das Testament

Richtig Erben und Vererben

a) Erben

Im Erbfall herrscht oft Ratlosigkeit. Die Verzögerung einer Auseinandersetzung führt dazu, dass das Problem immer schwieriger wird. So musste der Verfasser bereits einige Male Erben der Erben suchen...

Jeder Erbe kann von den Miterben die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen.

Der Nachlassbesitzer legt zur Feststellung des Nachlasses ein Verzeichnis an. „Auseinandersetzung" bedeutet, dass die Erben sich einigen, wer welchen Teil erhält.

Der Erbe tritt in die Rechtsposition des Erblassers. Er hat also z. B. ein Mietverhältnis zu kündigen.

Der enterbte Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben Auskunft über den Nachlass und Auszahlung des Pflichtteils verlangen. Er wird nicht Rechtsnachfolger und hat keinen Anspruch auf einzelne Gegenstände.

Jeder will im Alter von Rechtsproblemen verschont werden! Oft bleibt es bei dem Wunsch. Man kann sich nicht heraushalten. Besser ist es zu gestalten als gestaltet zu werden!

Planen Sie in Ruhe Entscheidungen voraus. Sie helfen damit, den Rechtsfrieden zu erhalten!

Unter Erben kann es unnötig Streit geben, wenn der Erblasser versäumte, seinen Willen niederzuschreiben. Probleme gibt es auch, wenn der Nachlass aus Unkenntnis oder Rücksichtnahme nicht ordentlich geteilt wird.

b) Vererben

Der Wille ist handschriftlich in einer „letztwilligen Verfügung", Testament genannt, niederzulegen. Dieses kann jederzeit geändert werden. Gültig ist das letzte Testament. Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Um sicherzustellen, dass der Wille verwirklicht wird, sollte das Testament vertrauenswerten Personen übergeben werden. Am Sichersten ist die Niederlegung beim Nachlassgericht. Wichtig sind klare und eindeutige Regelungen! Eine Formulierung ist nicht vorgeschrieben.

Letztlich ist das Testament auszulegen mit dem Ziel, den Willen des Erblassers zu berücksichtigen.

Zu empfehlen sind bestimmte Redewendungen:

„Erbe soll mein Neffe Oskar sein...", „Meine Kinder Udo und Anna setze ich zu Erben ein, mein Sohn Fritz erhält nichts..."

Werden einzelne Gegenstände zugeordnet, kann es sich um eine Erbeinsetzung, wenn es um den Großteil des Vermögens geht, oder um ein Vermächtnis handeln, z. B.: „Meine Nichte Ina erhält das Teeservice, das sie schon immer bewunderte."

Häufig wird unter Ehegatten eine wechselseitige Verfügung getroffen z. B.: „Wir, Erna und Egon Meyer, setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Nach dem Ableben des Letztversterbenden sollen unsere Kinder Udo und Anna Erben werden." Wissen sollte man, dass eine solche Verfügung nach dem Tod eines Ehegatten nicht mehr widerrufbar ist!

Ein Enterben von Pflichtteilsberechtigten (Kinder, Eltern) ist nicht vollständig möglich.

Diese erhalten die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Stirbt z. B. Egon Meyer, wird seine Frau Erna Erbin. Die Kinder können von dieser ihr Pflichtteil verlangen - je ein Achtel.

Gesetzliche Erbteile wären:

Erna (Frau) -> ½ ( ¼ Erbteil + ¼ Zugewinn)
Udo (Kind) -> ¼ Erbteil -> Pflichtteil 1/8
Anna (Kind) -> ¼ Erbteil -> Pflichtteil 1/8

Nachteil des Testamentes ist, dass Hinterbliebene oft überrascht und konfrontiert werden mit einer Entscheidung, die sie vor allem wegen des Zeitablaufs – Kinder leben sich auseinander – nicht akzeptieren wollen.

Empfehlenswert ist, bei Lebzeiten mit den Kindern einen Erbvertrag zu schließen. Daran ist auch der Erblasser gebunden. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.