Kritische Stellungnahme zur Begründung des Hundegesetzes vom 14.10.2015 und der Evaluation der Beißvorfälle
Die Begründung des Gesetzesentwurfes von CDU und SPD, Drucksache 6/4359 vom 09.09.2015, stützt sich auf die nach § 18 GefHuG vorgesehene „Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes“. Diese „Evaluation“ ist in den entscheidenden Punkten
- Zuordnung der Beißvorfälle der beißenden Hunde zu den vier gelisteten Rassen,
- Beißvorfälle von Hunden der vier gelisteten Rassen, die einen Wesenstest absolviert haben,
- Beißvorfälle von Mischlingshunden, die diesen vier gelisteten Rassen nachträglich zugeordnet
werden,
- Beißvorfälle mit geringfügiger Auswirkung, die diesen vier gelisteten Rassen zugeordnet werden,
- Beißvorfälle, bei denen sich ein Hund, der diesen vier Rassen zugeordnet wird, lediglich
verteidigt hat,
- Beißvorfälle gegenüber Menschen, getrennt von Beißvorfällen gegenüber Hunden o. a. Tieren
nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar. Die Aussage der Statistiken zur Anzahl der Beiß-vorfälle der vier gelisteten Rassen ist nicht wahr. Eine erhöhte Gefährlichkeit wird nicht bestätigt.
Die Aussagekraft der in der Begründung aufgezeigten Statistiken wird weiterhin dadurch abgeschwächt, dass in der ersten Tabelle Beißvorfälle von 2009 bis zum 22.11.2013, also von viereinhalb Jahren aufsummiert werden, aber nicht die jeweiligen Populationen. In der zweiten Tabelle werden Beißvorfälle von 2009 bis zum 20.08.2015 aufsummiert, also über einen Zeitraum von sechseinhalb Jahren und zu einem Populationsstand zum Ende dieses Zeitraumes ins Verhältnis gesetzt, vgl. nachstehende Tabellen.
Tabelle 1 (April 2009 – 22.11.2013)
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Tabelle 2 (April 2009 – 20.08.2015)
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Der Sinn dieser Aufsummierung über die Jahre gegenüber der Population eines Jahres ist offen-sichtlich. Der unvoreingenommene Leser registriert beispielsweise beim Pitbull 16 Beißvorfälle bei einer Population von 202 Tieren und gelangt zu der irrtümlichen Vorstellung, dass doch eine erkennbare Gefährlichkeit vorliegt. In den Hintergrund der Wahrnehmung wird verschoben, dass sich diese Beißvorfälle auf einen Zeitraum von sechseinhalb Jahren verteilen.
Wird durch diese Zahlen tatsächlich die Gefährlichkeitsvermutung, die der Gesetzgeber für die vier Rassen (Pitbull, American Staffordshire Bullterrier (Amstaff), Staffordshire Bullterrier (Staffbull) und Bullterrier) aufstellte, bestätigt?
1. Prüfungsmaßstab und Prüfungspflicht
Nach § 18 GefHuG sollten die Auswirkungen dieses Gesetzes überprüft werden. Dies entspricht einer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts. In der Entscheidung vom 05.11.2003 – 1 BvR 1778/01 – wurde die Verfassungsmäßigkeit des Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungs-gesetzes (HundVerEinfG), auf das sich das Hundegesetz bezieht und in dem die vier Rassen aufgelistet sind, überprüft. Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen vor „gefährlichen“ Hunden. Die Annahme der vier gelisteten Hunderassen ist vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig, wie das Verfassungsgericht ausführt und deshalb dürfen zum Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit Vorkehrungen getroffen werden. Der für die Gefährlichkeitsannahme geforderte Grad der Wahrscheinlichkeit hängt von dem gefährdeten Rechtsgut und der Art der zu befürchtenden Schäden ab, vgl. Rd-Nr. 79 der Entscheidung.
Bei Erlass dieses Gesetzes im Jahr 2001 und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im November 2003 war bereits umstritten, ob diese Rassen tatsächlich gefährlicher sind als andere. Zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen wurde es als ausreichend angesehen, dass eine Gefährlichkeitsvermutung besteht:
„Allerdings kann es, wenn der Gesetzgeber sich über die tatsächlichen Voraussetzungen oder die Auswirkungen einer Auslegung im Zeitpunkt ihres Erlasses ein ausreichend zuverlässiges Urteil noch nicht hat machen können, geboten sein, dass er die weitere Entwicklung beobachtet und die Norm überprüft und revidiert, falls sich erweist, dass die ihr zugrunde liegenden Annahmen nicht mehr zutreffen.“, vgl. Rd-Nr. 67.
Entsprechend legte das Bundesverfassungsgericht in Rd-Nr. 88 fest:
„Allerdings muss der Bundesgesetzgeber die weitere Entwicklung beobachten. Die wissenschaft-lichen Erkenntnisse über die Ursachen aggressiven Verhaltens von Hunden der verschiedenen Rassen und über das Zusammenwirken unterschiedlicher Ursachen sowie die tatsächlichen Annahmen des Gesetzgebers befassen noch erhebliche Unsicherheit. Es ist deshalb notwendig, die Gefährdungslage, die durch das Halten von Hunden entstehen kann und die Ursachen dafür weiter im Blick zu halten und insbesondere das Beißverhalten der von § 2 Abs. 1 S. 1 (HundVerbrEinfG) erfassten Hunde künftig mehr noch als bisher zu überprüfen und zu bewerten. Wird dabei die prognostische Einschätzung der Gefährlichkeit dieser Hunde durch den Gesetz-geber nicht oder nicht in vollem Umfang bestätigt, wird er seine Regelung den neuen Erkennt-nissen anpassen müssen.“
Wohlgemerkt sprach das Bundesverfassungsgericht stets von den vier gelisteten Rassen und nicht von Kreuzungen dieser Rassen! Die Zuordnungsproblematik ist aber bereits angedeutet. Bezüglich der Bestimmung der gefährlichen Hunde durch ihre Rasse ist das rechtsstaatlich vor-geschriebene Bestimmtheitsgebot eingehalten: „Ob die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Normenbestimmtheit auch hinsichtlich der daneben aufgeführten Kreuzungen erfüllt sind, braucht der Senat nicht zu entscheiden.“, vgl. Rd-Nr. 70.
Genau hier liegt aber ein Schlüsselproblem. Welche Hunde, welche Mischlinge und ähnlich aussehenden Hunde hat man den Statistiken den vier gelisteten Rassen zugeordnet - oder sollte man besser sagen: zugeschoben!?
2. Überprüfung der Statistiken in Bezug auf das Schutzgut Mensch und Gesundheit
In die Statistik werden Beißvorfälle gegenüber Hunden und sonstigen Tieren einbezogen. Eindeutig hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass eine Gefahrenvermutung möglich und gerechtfertigt ist zum Schutz des Menschen und seiner Gesundheit. Entsprechend sind auch in einer Statistik die Beißvorfälle zu registrieren, die sich gegen den Menschen richten! Wenn in diese Statistik eine unbekannte Zahl von Beißvorfällen einbezogen werden, die sich gegen Hunde oder Tiere richten, ist diese Statistik schlichtweg nicht verwertbar.
Es kommt aber noch schlimmer!
In die Statistik werden nach der Konzeption des Gesetzes auch Beißvorfälle mit geringster Auswirkung erfasst. Es handelt sich um geringfügigste Verletzungen, die erst jetzt mit der Novellierung zum 14.10.2015 ausgenommen werden. Wenn aber diese nicht gefährlichen Vorfälle auch in der Statistik aufgelistet werden, ist dies wiederum ein Grund, die Aussagekraft der Statistik zu verneinen. Weiterhin ist nicht unterschieden, ob eines der Tiere der gelisteten Rassen zur Verteidigung gehandelt hat. Auch dieser Fall wird erst jetzt in der Novellierung ausgenommen. Wenn ein Hund aber zur eigenen Verteidigung gebissen hat, dann zeigt dies keine über das normale Maß gesteigerte Aggressivität. Wer einem Hund auf den Schwanz tritt, muss damit rechnen, gebissen zu werden! Aber auch diese Fälle sind in der Statistik enthalten.
3. Falsche Zahlen, Zuordnung der Beißvorfälle zu den vier gelisteten Rassen
Belegen obige Argumente schon die Wertlosigkeit der Statistik, so ist der Faktor, der die Zahlen am meisten verfälscht, noch gar nicht angegeben. Bei den vier gelisteten Rassen werden auch Kreuzungen hinzugerechnet. Es wird nicht unterschieden zwischen reinrassigen Hunden und Kreuzungen. Diese Zahl, also die Summe der Reinrassigen und der Kreuzungen, wird verglichen mit anderen Hunderassen, z. B. Schäferhund, bei denen nicht die Kreuzungen mit erfasst sind. Eine bessere Art, eine Statistik zielgerichtet wunschgemäß zu steuern, lässt sich kaum finden!
Der Zuordnung zu den Rassen Pitbull, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Terrier wird bildlich gesprochen ein Scheunentor geöffnet. Die drei Rassen sind unbekannt und weisen große Ähnlichkeit mit Terriern und Doggen ähnlichen Hunden auf. Man unterscheidet allein 47 Terrierrassen. Kreuzt man diese mit Doggen ähnlichen Hunden, so ist offensichtlich, dass eine Unzahl von Tieren eine Ähnlichkeit mit diesen vier gelisteten Rassen aufweisen kann. Diese Möglichkeit, den vier gelisteten Rassen Beißvorfälle zuzuschieben, wurde genutzt. Der ehrliche Versuch einer objektiven Rassefeststellung wurde nicht ernsthaft versucht und nachweislich auf-gegeben. So wies das Ministerium bereits in einem Schreiben vom 30.09.2009 darauf hin: „Für die Zuordnung eines Hundes zu einer nach § 3 Abs. 2 GefHuG bestimmten Rasse oder Kreuzung kommt es auf die äußerlich erkennbaren körperlichen Merkmale (Phänotyp – Erscheinungsbild) des jeweiligen Tieres an.“ Im Verwaltungsvollzug wurde bereits somit die erst am 14.10.2015 mit der Änderung des Gesetzes festgelegte Zuordnung nach dem Erscheinungsbild vorweggenommen! Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die vorangegangene Praxis vom Gesetz nicht gedeckt, also rechtswidrig war.
Die Feststellung erfolgt durch die jeweilige Behörde. Hier ist ausgeführt: „Die genaue tierärztliche Untersuchung lässt keinen Rückschluss auf die Rasse der Elterntiere sowie eine mögliche Rassezuordnung des Hundes zu.“ Hier muss dann doch die Frage der Beurteilungskompetenz aufgeworfen werden. An anderer Stelle wird den Behörden die Kompetenz zur Beurteilung eines Beißvorfalls abgesprochen. Es wird ihnen aufgegeben, ohne jegliche Beurteilung jeden Vorfall mit einer Gefährlichkeitsvermutung aufzunehmen. Erst durch den Wesenstest wird dann die Gefährlichkeitsvermutung beseitigt. Mit der Zuordnung der Beißvorfälle zu den Rassen fällt aber der Wahrheitsgehalt der Statistik. Dass der Ministerialverwaltung an der Offenlegung der Problematik nicht gelegen ist, zeit sich schon daran, dass es in der Statistik keine Spalte für jeweilige Kreuzungen gibt. Dies wäre ohne weiteres möglich, da bei den Beißvorfällen erfasst wird, ob es sich beispielsweise um einen reinrassigen Staffordshire Terrier oder um einen Mischling handelt. Es ist davon auszugehen, dass bei Offenlegung dieser Zahlen ein Widerspruch erkennbar wird. Die reinrassigen registrierten Tiere, die nach dem Gesetz einen Wesenstest absolviert haben, haben nicht gebissen. Gebissen haben die Kreuzungen. Damit ist im Übrigen auch die Gefährlichkeitsvermutung widerlegt. Die Gefährlichkeit soll nach der Theorie genetisch von den zum Kampf abgerichteten Hunden vererbt worden sein. Sie müsste sich also konzentriert bei den reinrassigen Hunden finden, nicht aber bei Kreuzungen! Das Zahlendilemma, d. h., dass zu wenige Hunde der vier gelisteten Rassen gebissen haben, erkannte offensichtlich die Ministerialverwaltung. Aus diesem Grund wurden mit Schreiben vom 19.10.2012 die Sachver-ständigen aufgefordert, nachträglich Mischlinge zuzuordnen!
Der Bullterrier erscheint in der Beißstatistik nicht unter den ersten zehn Rassen. Er belegt trotz Hinzuzählung der Vorfälle des Miniaturbullterriers Rang 23 in der Statistik 2009-2012 und Rang 35 in der Statistik 2009 – 2015. Anzumerken ist hierbei, dass bereits das Hinzurechnen des Miniaturbullterriers rechtswidrig ist. Er gehört nicht zur gelisteten Rasse Bullterrier, vgl. Urteil des VG Magdeburg vom 17.Juni 2013 - 1A 240/12 MD. Gleichwohl wird der Bullterrier weiterhin als „gefährlicher Hund“ gesetzlich eingestuft. Das Aussehen des Bullterriers ist mit seiner langen Nase sehr markant. Wohl wegen dieser deutlichen Unterscheidbarkeit konnten ihm nicht Vorfälle von Kreuzungen zugeschoben werden.
4. Auswertung der Folgen des GefHuG
Von einer Evaluation (Auswertung, Bewertung) sollte erwartet werden, dass die Folgen des GefHuG überprüft werden. Festgesetzt wurde eine Registrierungspflicht für die vier gelisteten Rassen. Die Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn sie einen Wesenstest bestanden haben. Da diesen Hunden unterstellt wird, dass sie aufgrund ihrer Rasse gefährlich sind, wäre von größtem Interessen, wie man meinen sollte ,dass überprüft wird, ob diese registrierten Hunde mit Wesenstest sich als gefährlich erwiesen haben. Eine solche Auswertung, bzw. eine solche Statistik, sucht man jedoch vergeblich. Auch in der Presse wurde nicht einmal erwähnt, dass registrierte Hunde, die einen Wesenstest bestanden haben, für die also eine Erlaubnis zum Halten besteht, gebissen haben. Hieraus kann man nur schließen, dass es solche Beißvorfälle nicht gibt und die in obigen Tabellen aufgeführten Beißvorfälle von Hunden erfolgten, die noch nicht regis-triert waren und die keinen Wesenstest absolviert haben. Dies legt nahe, dass es sich bei diesen Hunden um Kreuzungen, bzw. Mischlinge, handelt. Bezüglich der Wesenstests findet sich im Evaluationsbericht auf Seite 103 eine Tabelle. In dieser Tabelle sind aber Vermutungshunde und Vorfallshunde zusammen erfasst. Von 1.692 Wesenstests wurden nach dieser Tabelle 40 nicht bestanden. Nicht unterschieden ist, ob es sich hierbei um die Vermutungshunde oder um Vorfalls-hunde handelt, vgl.Tabelle
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Die dem Gesetzgeber auferlegte Prüfungspflicht hat, wie oben erläutert wurde, den Sinn zu prüfen, ob die Gefahrhundvermutung für die vier gelisteten Rassen gerechtfertigt ist oder nicht!
5. Zuchtverbot
Es wurde ein Zucht- und Handelsverbot für die vier gelisteten Rassen eingeführt. In der Evaluation wurden hierfür gerade keine Argumente für Sachsen-Anhalt gefunden. Die Gefahr eines Zucht-tourismus wird nicht bestätigt. Einziges Argument ist, dass andere Bundesländer auch ein Zucht-verbot haben. Die Zahlen zu den Beißvorfällen zeigen bei richtiger Betrachtung, dass diese gerade nicht den reinrassigen Tieren zuzuordnen sind, sondern Mischlingen, bzw. Kreuzungen. In Hessen – dies wird übersehen – besteht zwar ein Zuchtverbot, nicht aber mit Tieren, die einen Wesenstest bestanden haben. Ein Zuchtverbot stellt auch einen Eingriff in die Handlungs- bzw. Berufsfreiheit dar. Eine Grundlage für einen solchen Eingriff ist konkret nicht gegeben.
Zusammenfassend kann bereits bei vorläufiger Prüfung festgestellt werden, dass die Verwaltung der vom Gesetzgeber und vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Prüfungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Die Evaluation genügt nicht dem vorgegebenen Prüfungs-maßstab. Die Gefährlichkeitsvermutung ist nicht belegt. Die gesammelten Daten weisen darauf hin, dass eine erhöhte Gefährlichkeit von den vier gelisteten Rassen gerade nicht ausgeht. Dies haben im Übrigen die Sachverständigen, die zur Evaluierung des Hundegesetzes am 30.05.2013 bei einem Symposium die Fakten auswerteten, einhellig bestätigt.
Josef Fassl,
Magdeburg, 16.11.2015