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Fake News - Verteidigung gegen unrichtige herabsetzende Tatsachenbehauptungen und Werturteile in Presse und Medien  


Gerade politisch engagierte Bürgerinnen und Bürger, der sich mit Verbesserungsvorschlägen abmühen, die Verwaltung und die mit sich selbst zufriedenen Parteien zu kritisieren, erleben nicht viel Gegenliebe. Was aber, wenn falsch und herabsetzend berichtet wird? Als Opfer fühlt man sich im Recht - dies bedeutet aber noch lange nicht, dass man vor Gericht auch Recht erhält.

 Aktuell aus dieser Situation veranlasst, erscheinen mir folgende Hinweise wichtig:

 1. Falsche diskriminierende Tatsachenbehauptung
 Zu lesen war vor der Oberbürgermeisterwahl in Magdeburg über eine Kandidatin: „Aber im Stadtrat flog….. bisher völlig unter dem Radar: keine Anträge, keine Wortmeldung.“ Diese Feststellung wirft kein gutes Licht auf eine Person, die sich darum bemüht, Oberbürgermeisterin zu werden. Problem war nur, dass sie überhaupt nicht im Stadtrat vertreten war und somit gar keine Möglichkeit hatte, Anträge zu stellen oder sich zu Wort zu melden.

 1.1 Tatsachenbehauptung - Werturteil
 Die Nachweisbarkeit ist Kennzeichen einer Tatsachenbehauptung. Es liegt im obigen Beispiel eine unrichtige Tatsachenbehauptung vor. Es ist nachweisbar, dass die Kandidatin nicht im Stadtrat vertreten ist. Eine Behauptung „die Kandidatin ist ungeeignet, weil …“ ist im Gegensatz dazu ein Werturteil. Eine Bewertung ist zunächst gedeckt durch die Meinungsfreiheit und - soweit sie in der Presse erfolgt - durch die Pressefreiheit und nur ausnahmsweise angreifbar, wenn die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird. Dies ist der Fall, wenn eine sachliche Auseinandersetzung völlig in den Hintergrund tritt und es nur noch um die Diffamierung geht.

 1.2 Fortdauernde Beeinträchtigung/Wiederholungsgefahr – Einmaligkeit
 Nach Erleiden eines Schadens z.B. eines Autounfalls, erstreckt sich die Rechtsverteidigung im Allgemeinen darauf, Schadenersatz geltend zu machen. Niemand würde auf die Idee kommen, eine Unterlassungsklage einzureichen - also zu klagen - dass es der Schädiger künftig unterlässt, den PKW zu schädigen. Anders sieht es bei der Rufschädigung aus. So wird eine Veröffentlichung in Zeitung oder Internet weiterwirken ("Das Internet vergisst nicht.") und u. U. besteht die Gefahr, dass die Verfasser, Verleger oder Anbieter die unrichtigen Behauptungen wiederholen, wenn sie nicht gezwungen werden, dies zu unterlassen.

 2. Rechtsverteidigung
 Viel ist zu lesen über den Schutz des Persönlichkeitsrechts, jedoch im Ernstfall sind Verletzte auf sich allein gestellt und müssen die richtigen Verteidigungsmittel wählen und effektiv anwenden gegenüber Medienunternehmen, die täglich mit der Problematik umzugehen haben.

Folgende Ansprüche kommen in Betracht:

 - Unterlassungsanspruch

(fortdauernde Störung bzw. die Wiederholung soll unterbunden werden)

- Widerrufsanspruch

(Klarstellung, Richtigstellung durch Verfasser selbst)

 - Gegendarstellungsanspruch

   (Stellungnahme durch die Verletzten)

- Schadenersatzanspruch

   (Geldentschädigung nur bei schweren Eingriffen)

Verschärft wird die Problematik dadurch, dass die Wiederherstellung des Rufs ein möglichst schnelles Handeln erfordert. Ein unrichtiger Beitrag muss sofort unterbunden werden, damit die Verbreitung gestoppt und der Empfängerkreis klein gehalten wird. In dieser Situation sind die richtigen Gegner (Verlag, Herausgeber, Redakteur, Anbieter) herauszufinden und das passende effektive Verteidigungsmittel zu wählen (außergerichtliches Schreiben, Abmahnung, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, Klage).

 2.1 Unterlassungsanspruch
 Grundsätzlich kann gegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unwahre Tatsachenbehauptungen mit einem Unterlassungsanspruch aus § 1004 i. V. m. § 823 I BGB vorgegangen werden. Der Anspruch richtet sich gegen die Störer. Die Beweislast für die Richtigkeit einer diskriminierenden Behauptung tragen grundsätzlich die Äußerer. Vorsicht ist geboten bei Medien. Es besteht die Möglichkeit, dass sich ein Verlag für einen Redakteur exkulpiert ("Es gab noch keine Vorkommnisse..."). Verantwortlichkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die Verbreitung nach Abmahnung in Kenntnis der unwahren Behauptung weiter erfolgt, vgl. BGH Urteil vom 26.10.1961 Az I ZR 8/51.

Voraussetzung ist in der Regel eine Abmahnung verbunden mit der Aufforderung eine Unterlassungsverpflichtung abzugeben. Die Verletzer verpflichten sich, im Widerholungsfall eine Vertragsstrafe zu zahlen.

2.2 Widerrufsanspruch
 Je nach Inhalt der Tatsachenbehauptung kommt ein Widerruf in Form einer Richtigstellung (bei teilweiser Unwahrheit oder falschem Anschein), Berichtigung (Ergänzung, wenn durch Weglassen eines Sachverhalts ein den Tatsachen widersprechendes falsches Bild entstanden ist), Klarstellung (bei verdeckten Behauptungen), die Erklärung, dass eine Behauptung nicht aufrechterhalten wird oder eine Distanzierung in Betracht.

 Mit dem Widerruf kann lediglich die Beseitigung des Störungszustands und nicht mehr erreicht werden. Eine Entschuldigung, die normalerweise jeder erwarten wird, kann nicht geltend gemacht werden.

 Der Widerrufsanspruch ist nur unter strengen Voraussetzungen gegeben. Notwendig ist eine Interessenabwägung und eine erhebliche und noch fortbestehende Rufbeeinträchtigung.

 Einstweiliger Rechtsschutz wird leider oft abgelehnt mit dem Argument, dass die Hauptsache vorweggenommen wird. Notwendig ist der Nachweis der Unwahrheit. Die Beweislast für die Unrichtigkeit der diskriminierenden Behauptung tragen die Verletzten.

 Beim Widerrufsanspruch gilt das Prinzip "Alles oder Nichts". Die Verletzten bestimmen durch die Formulierung der von ihnen geforderten Berichtigung den Streitgegenstand. Verlangen Verletzte den Abdruck einer Berichtigung auf einem Titelblatt zu Unrecht, muss das Gericht die Berichtigungsklage insgesamt abweisen. Bei einer Gegendarstellung ist eine Anpassung möglich.

 2.3 Gegendarstellung
 Mit dem Gegendarstellungsanspruch wird Verletzten eröffnet, ihre Sicht auf die problematischen Behauptungen zu schildern. Rechtsgrundlagen finden sich in den Landespressegesetzen und im Medienstaatsvertrag. Oft wird dieses Mittel zurückgestellt, da das Eingeständnis der Verletzer im Widerruf weitaus überzeugender wirkt.

 3. Schadenersatz
 Eine Geldentschädigung kommt nur bei schweren Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht in Betracht, soweit andere Mittel - wie Berichtigung oder Gegendarstellung - noch keinen ausreichenden Ausgleich leiten, vgl. Urteil des OLG Frankfurt vom 15.05.2014 Az 16 U 179/13 zu Berichtigung und Schadenersatz.

  

Rechtsanwalt Fassl am 24.05.2022