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Der Miniatur-Bullterrier in der rechtlichen Auseinandersetzung - Teil 2

 

Im Beitrag Teil 1 wurde die rechtliche Auseindersetzung zum Miniatur-Bullterrier, die durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle vom 21.03.2019 dargestellt. Das Gericht hatte festgestellt, dass der Miniatur-Bullterrier nicht als "gefährlicher Hund" nach dem Hundegesetz LSA gilt. Für diesen Beitrag lag nur die Pressemitteilung des Gerichts vor. Inzwischen wurde die gesamte Entscheidung veröffentlicht, vgl.

Urteil_VG_Halle_1A241/16_HAL als pdf Datei.

Link: http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE190005700&psml=bssahprod.psml&max=true

 

Das Urteil wurde sehr sorgfältig begründet und es besteht die Hoffnung, dass es auch in der Berufungsinstanz bestätigt wird, auch wenn dieses Urteil eindeutig dem politischen Willen des Gesetzgebers, der den Miniatur-Bullterrier mit der Neufassung des Hundegesetzes im Februar 2016 in die Liste der angeblich gefährlichen Hunde einbeziehen wollte, widerspricht.

Das Gericht deckt auf, dass der Gesetzgeber fehlerhaft handelte und die Einbeziehungsregelung nichtig ist.

Mit Anlage 6 zu § 4 a HundeVO LSA sollte der Miniatur-Bullterrier aufgrund der Ähnlichkeit seines Aussehens gleichsam der Rasse des Bullterriers zugeschlagen werden. Diese Erweiterung der Liste über eine Verordnung widerspricht der Ermächtigungsgrundlage, da diese keine Möglichkeit zur Erweiterung - also zur Einbeziehung einer weiteren Rasse - enthält.


Entscheidend hierzu sind die Ausführungen unter Rd.-Nr. 36 der Begründung. Zwar wird der Miniatur-Bullterrier nach FCI-Standard erst seit dem 23.12.2011 als eigene Rasse geführt. Jedoch "gehe der nationale Zuchtverband, der Verband für das Deutsche Hundewesen, seit dem Jahr 2000 von einer eigenständigen Rasse aus". Der Miniatur-Bullterrier war also bereits vor dem festgelegten Zeitpunkt am 9. Februar 2001 und schon lange vor Inkrafttreten des "Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Hunden" in Sachsen-Anhalt aus dem Jahr 2009 eine eigenständige Rasse.

Erfreulich ist, dass in der Begründung des Urteils auch zur angeblichen Gefährlichkeit Stellung genommen wird. So belegt der Hund nach der Gesamtstatistik in Sachsen-Anhalt 2009 - 2012 lediglich Platz 23 mit drei Biss- und sonstigen Vorfällen!

Dies belegt letztlich, wie unsachlich und willkürlich die Einstufung des Miniatur-Bullterriers als "gefährlicher Hund" ist bzw. - hoffentlich - war!