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Tierrecht

Der Titel dieses Beitrags "Tierrecht" ist bislang leider nur eine Forderung.                                   

 

Wir Menschen fühlen und wissen, dass Tiere als Mitgeschöpfe auch Rechte haben. Die Gesetzgebung hinkt hier jedoch hinterher.

Ein wichtiger Schritt auf diesem Weg war die Änderung des Art. 21 a Grundgesetz im Jahr 2002. Aufgenommen wurde: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere…" Hiermit wurde eine Staatszielbestimmung eingeführt. Gesetzgebung, Exekutive und Rechtssprechung haben künftig den Schutz der Tiere als Individuen zu berücksichtigen. Der Tierschutz wurde eigenständig neben dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen aufgenommen. Die Tiere sind demnach nicht lediglich Vorratskammer für den Menschen im Sinne der Nahrungskette, sondern für sich geschützt!

Tierversuche

Beispiel Beschluss vom 16.06.2004 des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs

Gericht untersagt Tierversuch unter Hinweis auf Staatsziel Tierschutz

Der 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshof untersagt Tierversuche an Ratten unter Bezugnahme auch die Staatszielbestimmung in Art 20a GG.

(Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, AZ 11 ZU 3040 / 03)

Die Versuche seien ethisch nicht vertretbar und es bestehe keine Notwendigkeit. Vorgenommen werden sollten Versuche an Ratten, um die Gewichtszunahme bei Menschen als Nebenwirkung bei Einnahme des Antipsychotikums Clozapin zu untersuchen.

Das Gericht entschied über die Berufung einer Universität entschieden.  Genehmigungsbehörden und beratende Kommissionen hätten Tierversuchsanträge nicht nur einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen, sondern auch einer inhaltlichen Prüfung auf die Notwendigkeit und ethische Vertretbarkeit der Versuche, heißt es in der Begründung.

Die Genehmigungsbehörde das Regierungspräsidiums Gießen, hatte einen Antrag zur Durchführung von Tierexperimenten an Ratten im Oktober 2001 abgelehnt. Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein.  Bei den Versuchen sollte ein seit zehn Jahren auf dem Markt befindliches Medikament, ein Antidepressivum, untersucht werden, bei dem bei Menschen als Nebenwirkung Gewichtszunahmen auftreten. Laut Antragsteller seien die "Belastungen für die Tiere als geringfügig einzustufen". Dem widersprach die Genehmigungsbehörde. Diese beurteilte die Versuche vor allem auch aufgrund der notwendigen anschließenden Tötung als erhebliche Belastung für die Tiere.

In den Versuchen sollte gentechnisch veränderten Ratten das Antidepressivum verabreicht werden, um dann die Gehirne der getöteten Tiere auf Veränderungen zu untersucht.

Bestätigung des Verbots von Tierversuchen ab 2009 durch EuGH am 24.05.2005

Klage Frankreichs scheitert vor Europäischem Gerichtshof
Kosmetik-Tierversuche: Großer Sieg für den Tierschutz

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg wies die Klage Frankreichs gegen das bereits beschlossene EU-weite Verbot für Tierversuche in der Kosmetik ab.

Mit der Richtlinie 2003/15/EG beschloss die EU das Verbot von Tierversuche für Kosmetik. Nach dieser Richtlinie dürfen ab 2009 für die Entwicklung von Kosmetika EU-weit keine Tierversuche durchgeführt werden. Ab 2013 ist auch jeglicher Verkauf von am Tier getesteten Schönheitsprodukten verboten.

Jagd

Der in der Stadt von Ordnungshütern und Hundehassern drangsalierte Bürger, der im Feld mit seinem Dackel spazieren geht in der Erwartung, hier seinen Frieden zu finden, IRRT. Dem Hund, der ein wenig voraus läuft, droht, von einem Jäger erschossen zu werden. Der Jäger wird behaupten, den Hund beim Wildern ertappt zu haben. Dies ist leider keine Ausnahme, sondern traurige Realität.

Selbst ein Erfolg vor Gericht, bringt den Hund, der Familienmitglied war, nicht wieder ins Leben zurück. In jedem Fall ist es aber wichtig, alle Rechtsschutzmöglichkeiten wahrzunehmen und die Öffentlichkeit zu alarmieren, um einen Gesinnungswandel in der Gesellschaft herbeizuführen! 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in  gab im Urteil  vom 29.April 1999 der Klägerin Chassagnou Recht, die sich gegen die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft wehrte. Die Notwendigkeit der Jagd wurde nicht befürworte

Chassagnou u.a. ./. Frankreich

1. Der Zwang, Handlungen auf ihren Grundstücken zu dulden, die mit den Überzeugungen der Eigentümer unvereinbar sind, stellt für diese eine unverhältnismäßige Belastung dar und verletzt die Eigentumsgarantie aus Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls.

2. Es stellt eine diskriminierende Ungleichbehandlung dar, daß Eigentümer kleinerer Grundstücke entgegen ihrer Überzeugung die Jagd dulden müssen, während "Großgrundbesitzer", die aus ethischen Gründen die Jagd ablehnen, nicht behelligt werden, und verletzt Art. 1 1. Zusatzprotokoll i.V.m. Art. 14 EMRK.

3. Die Pflichtmitgliedschaft in einer Vereinigung, deren Zwecke den Anschauungen der Beschwerdeführer vollständig entgegengesetzt sind, und die Übertragung der Jagdrechte an diese, verletzt die negative Vereinigungsfreiheit nach Art. 11 EMRK.
 

In Deutschland liegt die Sache schwieriger. Die Jagd wird mit der Hege des Wildes als gesellschaftlich wichtig verteidigt. Schaut man hinter die schönen Worte, findet man die Einflussnahme von alten und wirtschaftlich einflussreichen Interessenverbänden. In der schönen Sprache wird nicht ein Tier getötet, sondern das "Stück" wird erlegt. Die Jägerausbildung beginnt  mit der Verdrängung der Wirklichkeit, dem blutrünstigen massenweisen Abschlachten der künstlich herangezogenen Populationen.     

Der friedliebende erholungssuchende Stadtmensch läuft Gefahr, in Feld und Flur auf diese Tötungsmaschinerie zu treffen. (vgl  Neuigkeiten/Mitteilungen/Pressemitteilung Volkssimme Mai 2006 )

Auf folgendes ist hinzuweisen:

Nach dem Bundesjagdgesetz sind die Länder ermächtigt, zum Jagdschutz Bestimmungen zu treffen. In Sachsen-Anhalt können Hunde und Katzen, die wildern, getötet werden. Bei Katzen ist dies möglich, wenn sie weiter als 300 m von einer Behausung entfernt sind. Beim Hund könnte dies angenommen werden, wenn er sich nicht mehr im Einflussbereich des Halters befindet.

Es ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten - auch von Jägern! Das Töten kann nur das letzte Mittel sein. Ist der Hund gar nicht in der Lage, ein Wild zu reißen, so ist das Töten keinesfalls gerechtfertigt!

Darauf hinzuweisen ist, dass in der Zeit vom 01.03. bis 15.07. eines Jahres nach dem Feld- und Forstgesetz Leinenpflicht für Hunde gegeben ist.        

Wohnt man in der Nähe eines Waldes und hat Angst vor der Reaktion des Jägers, so ist eine Kontaktaufnahme zu empfehlen. Auch unter den Jägern gibt es verständige Menschen. Die Kontaktaufnahme ist in der Regel über den Bürgermeister zum Vorsitzenden der Jagdgenossenschaft oder über die Landesjagdbehörde möglich. Jagdfrei ist ein Schutzbereich um die örtliche Bebauung. Mit der Jagdgenossenschaft kann auch geklärt werden, wo ein Spaziergang weniger störend ist. In der Regel beobachten Jäger den Wildwechsel an speziellen Stellen. 

Tiertransporte/Nutztierschutz

Das Verhältnis zu Tieren ist im Wandel begriffen.  War zunächst der Behauptungswillen gegenüber dem "Konkurrenten" Tier vorrangig, so drängt sich mittlerweile die Idee in den Vordergrund, dass wir alle im gleichen Boot sitzen und Mitgeschöpfe sind. Sämtlichen Religionen ist die Rücksichtnahme gegenüber dem Tier gemein, aber auch dem Grundsatz der Ethik, dass man andere so behandeln soll, wie man selbst behandelt werden will. Mit anderen Worten: Die Bilder gequälter Tiere ekeln!

Diese allgemeinen Überlegungen sind für viele Bürger Motivation, gegen tierquälerische Praktiken wie Massentierhaltung, Tiertransporte, Tierversuche usw. anzukämpfen. Weitere Aspekte sind wie folgt gegeben:

- Massentierhaltung ist nur möglich durch massive medizinische Unterstützung zum Ausgleich der durch die nicht artgerechte Haltung entstandenen körperlichen Beeinträchtigungen. Da die Tiere nicht gesund leben können, werden sie künstlich am Leben erhalten. Die medizinischen Rückstände nehmen wir als Nahrung zu uns. Der Rechtsanwalt kann in Genehmigungsverfahren auf die letztlich auch menschenfeindlichen Folgen hinweisen mit dem Ziel, die Genehmigung z. B. von gigantischen Schweinemastanlagen wie in Allstedt oder Mahlwinkel zu verzögern oder zu verhindern. Zur Verhinderung kann der Anwalt z. B. auf Einhaltung des Immissionsschutzes (Lärm, Geruch) drängen.

 

Heimtierschutz

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